Es gibt seit 2023 eine Änderung bezüglich der EEG-Datenerhebung. Bisher hat die Bundesnetzagentur bis zum 31. Juli eines jeden Jahres Daten zum Umfang der EEG-Zahlungen des jeweiligen Vorjahres erhoben. Meldepflichtig waren hierbei die Anlagenbetreiber, die mehr als 500.000€ an EEG-Zahlungen erhalten hatten. Der Gesetzgeber hat 2023 neue Regelungen für Anlagenbetreiber (§71 Abs. 2 bis 7 EEG) eingeführt. Zuständig sind seit dem 1. Januar 2023 die Übertragungsnetzbetreiber.
Die Meldungen müssen ab sofort im neuen Portal „TAM“ vorgenommen werden. Die Meldepflicht gilt für Anlagenbetreiber, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Die betreffende EEG-Anlage ist nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb gegangen, und
- Im Kalenderjahr wurden für diese Anlage(n) EEG-Zahlungen in Höhe von mindestens 100.000 Euro netto (ohne Umsatzsteuer) erhalten.
Übergangsregelung nach §100 Abs. 10 EEG 2023: Wurde nach dem 31.12.2022 keine neue Anlage in Betrieb genommen, so erhöht sich der Schwellenwert auf 500.000 € netto.
Bei der Ermittlung der erhaltenen Zahlungen sind ausschließlich Summen zu berücksichtigen, die auf einer Förderung aus dem EEG (Marktprämien, etwaige Boni und Flexprämien) basieren. Marktwerte bzw. DV-Erlöse fallen hingegen ebenso wenig darunter wie Entschädigungen für Redispatch Maßnahmen. Die Meldung muss bis zum 31. Juli des Jahres vorgenommen werden.
Solltet ihr Fragen zu diesem Thema haben, dann stehen wir euch gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.