Eine Strompreisbremse soll dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Der EU-Ministerrat hat sich darauf geeinigt, die Markterlöse für Stromerzeuger auf 180€/MWh zu begrenzen.
Die beschlossene EU-Verordnung umfasst Regelungen zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen am Strommarkt. Es folgt eine Bundeskabinettsitzung, die die endgültige EU-Verordnung für Deutschland definieren soll.
Die Einnahmen sollen dann an die Verbraucher/-innen weitergegeben werden.
Zu der bevorstehenden Strompreisbremse ist zu klären, wie die Festpreisverträge und PPAS zu handhaben sind. Aufgrund der Komplexität des Vorhabens und des Abstimmungsbedarfs mir der EU, verschiebt sich der Gesetzesbeschluss zur Gas- und Strompreisbremse.
Update 16.05.2023:
Die Grenzkostenermittlung und daraus entstehenden Überschusserlöse werden pro WEA festgehalten. Wir unterscheiden die Grenzkostenermittlung nach §16 der Überschusserlöse oder nach §18 der Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung (PPA-Vertrag).
Die Überschusserlöse müssen vom Betreiber selbst ermittelt werden und an den Übertragungsnetzbetreiber gemeldet werden. Die Mitteilungspflichten sind bis spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums zu erfüllen (also für den ersten Abrechnungszeitraum 01.12.2022 – 31.03.2023 spätestens bis zum 31.07.2023 & für den zweiten Abrechnungszeitraum 01.04.2023 – 30.06.2023 spätestens bis zum 31.10.2023).
Die Zahlung des Abschöpfungsbetrages muss an den Anschlussnetzbetreiber erfolgen. Die Überweisung vom ersten Abrechnungszeitraums muss bis zum 15.08.2023 erfolgen & die Überweisung vom zweiten Abrechnungszeitraums muss bis zum 15.11.2023 erfolgen).
Nähere Informationen können Sie aus dem folgenden Link entnehmen: https://www.netztransparenz.de/StromPBG/Anlagenbetreiber
Für unsere nttb-Kunden bieten wir an, die bestehenden Mitteilungspflichten, Berechnungen der Grenzkosten & Überschusserlöse zu übernehmen.
Gerne können Sie uns zu dem Thema auch persönlich ansprechen.